St. Ursula-Schule Hannover

Praktikum: Versicherungsschutz

Das Praktikum gilt als schulische Veranstaltung, so dass unsere Schülerinnen und Schüler auch während dieser Zeit bei dem für unsere Schule zuständigen Versicherungsträger, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover, versichert sind.

Für die Praktikanten ergibt sich aus den versicherungsrechtlichen Regelungen, dass sie

  • unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen;
  • über jeden Unfall, - sei es im Betrieb oder auf dem Weg zur oder von der Praktikumsstelle -. unverzüglich die Schule informieren müssen;
  • die gleichen Regeln zu beachten haben wie beim Schulbesuch, also etwa den direkten Weg zwischen Wohnung und Praktikumsstelle wählen und dass sie sich nicht während der Arbeit unerlaubt von der Betriebsstätte entfernen.

Dieser gesetzliche Unfall-Versicherungsschutz besteht aber nicht bei freiwilligen Praktika, d.h. Praktika, die nicht von der Schule initiiert und betreut werden. Bei solchen Praktika muss mit dem Arbeitgeber geklärt werden, inwieweit ein Unfall-Versicherungsschutz über die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft besteht. 

Außerdem wird den Schülerinnen und Schülern der von kommunalen Schulträgern getragenen Schulen für die berufsorientierenden Maßnahmen laut  Erlass Deckungsschutz für Haftpflicht- und Sachschäden durch den Kommunalen Schadensausgleich Hannover gewährt. Diese Leistungen umfassen

·         Haftpflichtdeckungsschutz in Fällen, in denen von Dritten gegen Schülerinnen oder Schüler Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Die Deckungssummen sind begrenzt.

·         Sachschadendeckungsschutz in begrenzter Höhe für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Fahrrädern und zum Gebrauch der berufsorientierenden Maßnahme bestimmter Sachen, soweit der Schaden im Zusammenhang mit dem Betriebspraktikum entstanden ist.

Die jeweiligen Beträge können beim Schulträger und beim Kommunalen Schadensausgleich Hannover abgefragt werden.

Ein Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen besteht nicht, wenn und soweit aufgrund einer gesetzlichen oder freiwilligen Versicherung oder aus einem anderen Rechtsgrund von dritter Seite eine Entschädigung verlangt werden kann.